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Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die unverbindlichen Honorarleitlinien für allgemein beeidete und gerichtlich zeritifizierte Sachverständige aus dem Bereich Schmuck und Edelsteine der Bundeskammer gem. § 31 Kartellgesetz nicht mehr zugelassen. 
Ich habe jedoch von meinem Recht Gebrauch gemacht, diese bisherige Honorarordnung als private Firma vollinhaltlich zu übernehmen. Auf eine Anhebung dieser Sätze gemäß den Lohnverhandlungen  und Lohnsteiguerungen der Metaller wurde in den letzten 3 Jahren von meiner Seite verzichtet.

Die nachfolgenden Honorarsätze werden daher von mir bei Privatgutachten angewendet, soweit nicht mit dem Auftraggeber andere Sätze (z.B. Pauschale usw.) vereinbart wurden.

Für Gerichtsgutachten gelten die Beträge des Gebührenanspruchsgesetzes.
Im §32 ist vorgesehen, die Gebühr für Mühewaltung aus der privaten Honorarordnung anzuerkennen, da sie eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte  - die der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielt - darstellen.

1. MÜHEWALTUNG: Unter Mühewaltung versteht man alle Tätigkeiten, die für die Erstellung eines Befundes oder  Gutachtens unmittelbar erforderlich sind.

1.1. Unverbildlich empfohlenes ZEITHONORAR
Das Zeithonorar wird empfohlen, wenn vom Auftraggeger keine Wertangabe (Schätzung) verlangt wird.

1.1.1. IDENTIFIZIERUNG (Beschreibung ) eines Gegenstandes

1.1.2. DIAGNOSTIZIERUNG des Material (metallurgische oder gemmologische Untersuchung oder ähnliches)

1.1.3. H O N O R A R : a) Das unverbindliche Zeithonorar kann mit € 97,43 verrechnet werden.
b) in Fällen wo das Gutachten in schriftlicher Ausführung ohne Einsatz von Laborgeräten ausgeführt werden kann, beträgt das Honorar € 72,84

c) für die Schätzung eines minderwärtigen (bzw. sogar wertlosen) Gegenstandes, wäre der zu Verrechung gelangende Satz von €25,74 pro angefangener Drittelstunde (20 Minuten) zu empfehlen.

1.2. Unverbindlich empfohlenes Pauschalhonorar
Dieses kann für abgegrenztes Dienstleistungen angewendet werden. Z.B. bei Diamantengraduierung.

1.2.1. HONORAR    für Diamantengraduierung.

1.2.1.1. Graduierung (Gewicht / Farbe / Reinheit / Schliff) bis 1,00 Karat  - € 66,84
                          für jedes weitere angefangene Karat   € 33,37 mehr

1.2.1.1.1. Bei Reinheitsgrad vvs:                             1,5 fache  Honorar

1.2.1.1.2. Bei Feststellung von Lupenreinheit:        2 - faches Honorar

1.2.1.2. Teilgraduierungen nur  mündlich !

1.2.1.2.1. Farbe:     € 16,68 bis 1,00 Karat, für jedes weitere angefangene Karat € 8,35 mehr.

1.2.1.2.2. Reinheit: € 16,68 bis 1,00 Karat, für jedes weitere angefangene Karat € 8,13  mehr.  vvs:  1,5 -fach,     lupenrein:  doppelt)

1.2.1.2.3 Schliff:  Graduierung von Proportionen, Finisch und Politur
     bis zur Errechung des berichtigten Gewichtes - bis 1,00 Karat   € 16,24 
                                        für jedes weitere angefangene Karat    €  8,35  mehr.
 
1.2.1.3 Graduierung von Partieware wird schriftlich nur in verplombten Behältern empfohlen:
bis 1 Karat  € 66,84    für jedes angefangene Karat um € 33,37 mehr

Es gelten die folgenden handelsüblichen Gepflogenheiten:
ab 0,23 Karat wird jeder Stein graduiert.
Bei Steingrößen von   0,15ct bis 0,22ct werden mindestens   ca 30 %
                              von    0,06ct bis 0,14ct werden mindestens ca. 20 %
                              von    0,01ct bis 0,05ct werden mindestens ca. 10 %
des vorgelegten Partiegewichtes graduiert. 
 Die Honorarverrechnung verfolgt jedoch vom gesamten Partiegewicht

1.3. Unverbindlich empfohlenes  W e r t h o n o r a r

1.3.1. Das Werthonorar für Schätzgutachten ist allgemein 1 Prozent vom Wert
wobei als Wert jener Betrag anzusehen ist, der dem Auftraggeber für die vom ihm verlangte Handelsstufe (Schätzzweck) mitgeteilt wird.
(Anmerkung: üblicherweise wird von mir dieses Werthonorar nicht angewendet, da die Abrechnung nach tatsächlichen Zeitaufwand für beide Seiten die fairere Lösung ist)

1.3.2. Als Werthonorar für die Feststellung der Nämlichkeit im Zollverkehr wird 1 Promille vom Fakturenwert empfohlen. Fällt das Werthonorar unzumutbar niedrig aus, so ist das Zeithonorar anzuwenden.

2. Zeitversäumnis außer Mühewaltung
Zeitversäumis außer Mühewaltung wird mit € 48,02 pro angefangene Stunde unverbindlich empfohlen
Wegzeit: Zeitaufwand zum Aufsuchend des Schätzungsortes, vom Wohnort oder Ort seiner sonstigen Tätigkeit und zurück.
Wartezeit: Zeiten die im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag stehen

3. Barauslagen: Für die Ausfertigung wird € 8,55 pro angefangender Maschinschreibseite (DIN A4) unverbindlich empfohlen
Diese Pauschale erhält die Urschrift und soviele Kopien wie der Auftraggeber verlangt.

Alle Honorarteile werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer eingehoben.


 zu §31/1 Geb.Anspr.Ges. € 0,73 für Ablichtungen, die der Sachverständige zu seinem Gebrauch mitliefert,sowie für Aktenkopien, die er für seien persönliche Gebrauch anlegen muß, sind nicht überhöht (OLG Wien, vom 28.3.1988, Zahl: 16R 71 /88

zu § 31/6 Geb.Anspr.Ges. Für Fahrtkosten, Post- u. Versandspesen steht dem Sachverständigen die Umsatzsteuer zu.  OLG Wien vom 19.6.1979, Zahl Bs 166/79

zu §34/2 Geb.Anspr.Ges. Als Gebührenanspruch gelten für SV, die nach 54:05 (Juwelen u.Edelsteine incl.Handel) beeidet sind, die Honorarleitlinien der Bundesinnung  der Gold- u. Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher gem. § 31 Kartellgesetz (Registrierung: 25 Kt 447/97-9 unter Hinweis auf den Beschluß des LGR. f.ZRS Wien, vom 03.12.1980 (Zahl: 44R242/80) sowie den Beschllüssen des OLG Wien vom 7.6.1984 (Zahl 44 R 242 / 80) sowie vom 20.11.1984 (Zahl: I R 203/84) , sowie 2001/4 und 2004/1

zu § 34/3 Geb.Anspr.Ges. Dieser ist nur für Sachverständie anzuwenden, die ausschließlich nach 54/01 (Gold- u. Silberwaren) und /oder nach 60/20 (Uhren) beeidet sind.
zu §31/1 Geb.Anspr.Ges. € 0,73 für Ablichtungen, die der Sachverständige zu seinem Gebrauch mitliefert,sowie für Aktenkopien, die er für seien persönliche Gebrauch anlegen muß, sind nicht überhöht (OLG Wien, vom 28.3.1988, Zahl: 16R 71 /88

zu § 31/6 Geb.Anspr.Ges. Für Fahrtkosten, Post- u. Versandspesen steht dem Sachverständigen die Umsatzsteuer zu.  OLG Wien vom 19.6.1979, Zahl Bs 166/79

zu §34/2 Geb.Anspr.Ges. Als Gebührenanspruch gelten für SV, die nach 54:05 (Juwelen u.Edelsteine incl.Handel) beeidet sind, die Honorarleitlinien der Bundesinnung  der Gold- u. Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher gem. § 31 Kartellgesetz (Registrierung: 25 Kt 447/97-9 unter Hinweis auf den Beschluß des LGR. f.ZRS Wien, vom 03.12.1980 (Zahl: 44R242/80) sowie den Beschllüssen des OLG Wien vom 7.6.1984 (Zahl 44 R 242 / 80) sowie vom 20.11.1984 (Zahl: I R 203/84) , sowie 2001/4 und 2004/1

zu § 34/3 Geb.Anspr.Ges. Dieser ist nur für Sachverständie anzuwenden, die ausschließlich nach 54/01 (Gold- u. Silberwaren) und /oder nach 60/20 (Uhren) beeidet sind.


Die Honorarnote wird üblicherweise nach dem aufgewendeten Zeitaufwand erstellt.

Individuell können aber auch z.B.: Stückpauschale, Gesamtbetrag usw. vereinbart werden.

Umso mehr Unterlagen (Rechnungen, Fotos, Zertifikate usw.) sie mit dem zu bewertenden Schmuck vorlegen, umso geringer ist der erforderliche Zeitaufwand des Sachverständigen!

Vereinbaren sie ein kostenloses Vorgespräch mit mir, um die ungefähren Kosten zu planen.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

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